BSG 9. Senat – 02.10.2020 – B 9 SB 10/20 B
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG 9. Senat – 02.10.2020 – B 9 SB 10/20 B
Einordnung: BSG – Nichtzulassungsbeschluss
G und aG haben unterschiedliche, nicht lediglich gesteigerte Voraussetzungen; daneben
verfahrensrechtliche Fragen der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines GdB von 50 sowie des Merkzeichens G (Erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zu einem früheren Zeitpunkt.
Die Klägerin beantragte am 16.9.2016 erstmals die Feststellung eines GdB. Der Beklagte erkannte ihr
einen GdB von 30 zu sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (Bescheid vom
14.11.2016). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.6.2017).
Im Klageverfahren hat der Beklagte auf der Grundlage eines medizinischen
Sachverständigengutachtens einen Gesamt-GdB von 70 und das Merkzeichen G ab dem 2.5.2018
anerkannt. Das SG hat den Beklagten verurteilt, den GdB der Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit 80 zu
bewerten und ihre weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2019).
Mit Urteil vom 29.1.2020 hat das LSG es abgelehnt, der Klägerin das Merkzeichen G sowie einen GdB
von 50 bereits ab Antragstellung im Verwaltungsverfahren am 16.9.2016 zuzuerkennen. Hinsichtlich
des Merkzeichens G fehle es insoweit am notwendigen Vorverfahren; im Verwaltungsverfahren habe
die Klägerin nur das Merkzeichen aG beantragt. Die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
scheide für die Zeit vor dem 2.5.2018 aus. Bis dahin habe die behinderungsbedingte
Gesamtbeeinträchtigung der Klägerin nach den medizinischen Feststellungen das erforderliche
Ausmaß noch verfehlt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und
verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den
gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine
grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensfehler auf. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf
gestützt, es liege ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor, so müssen bei seiner Bezeichnung (§
160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
dargetan werden.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin wirft dem LSG vor, es habe ihr Recht auf Befragung der
erstinstanzlich gehörten Sachverständigen verletzt. Wie sie damit allerdings bereits im Ausgangspunkt
verkennt, besteht das Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten
erstattet hat, grundsätzlich nur für solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind
(Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B).
Unabhängig davon setzt die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen aus § 116 Satz 2
SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO stets eine hinreichend konkrete
Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein rechtskundig
vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen
medizinischen Feststellungen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken,
Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner
Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (Senatsbeschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB
26/18 B).
Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, welche medizinischen Feststellungen die
Sachverständigen im Verfahren bislang getroffen hatten, auf welche Lücken, Widersprüche oder
Unklarheiten die Klägerin in Reaktion darauf hingewiesen und welche erläuterungsbedürftigen Punkte
sie im Einzelnen formuliert hatte. Sie teilt demgegenüber lediglich pauschal mit, die Klägerin habe eine
Befragung der Sachverständigen dazu verlangt, dass ihr bereits ein Gesamt-GdB von 50 ab
Antragstellung zustehe und verweist im Übrigen auf die an die Instanzgerichte übersandten
Schriftsätze. Diese Angaben liefern dem Senat keine ausreichende Grundlage, um die
Voraussetzungen einer Verletzung des Fragerechts, wie erforderlich, allein auf der Grundlage der
Beschwerdebegründung zu beurteilen (vgl Senatsbeschluss vom 18.12.2014 - B 9 SB 73/14 B).
Schließlich stellt die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine
Gehörsrüge dar; daher muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des
Sachverständigen zu erreichen. Dafür muss er ua seinen Antrag auf Anhörung bis zur abschließenden
Entscheidung des Gerichts aufrechterhalten (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B
mwN). Wie die Klägerin dagegen selbst einräumt, hat sie zuletzt einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren ausdrücklich ohne weitere Beweisaufnahme zugestimmt, ohne erneut auf die Befragung der
Sachverständigen zu bestehen.
2. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1
SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der
Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und
fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass
diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der
Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete)
Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG
Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B mwN).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch
präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie
unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit
ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf
der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung
auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B mwN). Diese Anforderungen
verfehlt die Beschwerdebegründung.
a) Sie hält es für klärungsbedürftig, ob durch die Beantragung des Merkzeichens aG das Merkzeichen
G im Ausgangsverwaltungsverfahren zumindest schlüssig mitbeantragt ist und daher die spätere
Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens G bei vorheriger Ablehnung des Merkzeichens aG im
Vorverfahren zulässig ist.
Gegen eine grundsätzliche, fallübergreifende Bedeutung spricht bereits, dass diese Frage auf den
Einzelfall der Klägerin zugeschnitten erscheint. Selbst unterstellt, die Klägerin hielte es für
klärungsbedürftig, ob eine allgemeine Auslegungsregel existiert, derzufolge ein Antrag auf das
Merkzeichen aG im Verwaltungsverfahren stets einen Antrag auf das Merkzeichen G umfasst, so fehlt
es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Während die Klägerin die Ansicht vertritt, der Beklagte
habe mit dem Merkzeichen aG konkludent auch das Merkzeichen G abgelehnt, haben die
Vorinstanzen angenommen, dieses Merkzeichen sei überhaupt nicht Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens gewesen. Angesichts dessen hätte die Klägerin den Ablauf dieses Verfahrens
und insbesondere den genauen Inhalt der maßgeblichen Ablehnungsbescheide für den Senat
nachvollziehbar im Einzelnen wiedergeben und darauf eingehen müssen. Das hat sie versäumt.
Unabhängig davon hat die Klägerin auch den behaupteten Klärungsbedarf nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Dafür hätte sie sich mit der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zur
Auslegung von Anträgen im Verwaltungsverfahren einerseits sowie zum Verhältnis der Merkzeichen G
und aG andererseits auseinandersetzen und aufzeigen müssen, warum sich daraus keine Antwort auf
die von ihr aufgeworfene Frage gewinnen lässt. Maßgeblich sind danach einerseits für die Auslegung
von Anträgen als öffentlichrechtliche Willenserklärungen ihr objektiver Erklärungswert und die recht
verstandene Interessenlage des Antragstellers (§ 133 BGB); im Zweifel ist sein Antrag so zu
verstehen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles
begehrt, was ihm aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht (Senatsurteil vom
24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16 mwN).
Andererseits gelten nach der Senatsrechtsprechung für den Rechtszustand, der während des
Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall noch herrschte, für das Merkzeichen aG gegenüber G
nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R;
Senatsurteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 S 45). Insbesondere erfordert das
Merkzeichen G nach § 146 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF (vgl jetzt § 229 Abs 1 Satz 1 SGB IX) nicht stets
eine Einschränkung der Gehfunktion. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist im Sinne
dieser Vorschrift auch erheblich beeinträchtigt, wer infolge von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (vgl
Senatsurteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 S 45). Mit keinem der zitierten
Urteile setzt sich die Klägerin in der erforderlichen Weise auseinander.
Soweit die Klägerin schließlich meint, der Beklagte und die Instanzgerichte hätten ihren Antrag im
Verwaltungsverfahren falsch ausgelegt, kann diese Behauptung der Beschwerde von vornherein nicht
zum Erfolg verhelfen. Denn damit rügt sie der Sache nach nur einen materiellen
Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando); mit dieser Rüge lässt sich die Revisionszulassung indes
nicht erreichen (stRspr vgl BSG Beschluss vom 14.7.2020 - B 5 R 28/20 B mwN).
b) Die Klägerin hält es darüber hinaus für klärungsbedürftig, ob bei orthopädischen Leiden mit einem
Teil-GdB von 40 und einem Asthma-Leiden mit einem Teil-GdB von 20 hinsichtlich des Asthma-
Leidens eine lediglich leichte Funktionsstörung anzunehmen ist, die nicht zu einer Zunahme des
Gesamt-GdB führt oder ob wegen des negativen Zueinander-Auswirkens der sich nicht
überschneidenden Gesundheitsstörungen eine Erhöhung des niedrigsten Teil-GdB von 40 auf ein
Gesamt-GdB von 50 vorzunehmen ist.
Dahinstehen kann, ob die Klägerin damit überhaupt eine abstrakte, fallübergreifende Rechtsfrage zu
konkreten Tatbestandsmerkmalen einer gesetzlichen Norm formuliert. Denn sie hat es insoweit
jedenfalls wiederum versäumt, sich ausreichend mit der vorhandenen Senatsrechtsprechung und den
Vorgaben der in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zur Bildung des Gesamt-GdB auseinanderzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe (vgl zB Senatsbeschluss vom 12.11.2019 - B 9 SB 58/19 B; Senatsbeschluss vom 20.4.2015
- B 9 SB 98/14 B; Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B, jeweils mwN). Zu deren Erfüllung
haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden
Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist nach
§ 2 Abs 1, § 152 Abs 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher GdB deshalb dafür nach den VMG
festzusetzen ist. Teil B Nr 1 Buchst a VMG schreibt in dieser Hinsicht vor, alle die Teilhabe
beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen "im Einzelfall" zu
berücksichtigen und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Mehrere
Funktionsbeeinträchtigungen sind dabei nach Teil A Nr 3 Buchst a bis d VMG in ihrer Gesamtheit
zueinander zu beurteilen; ihre möglichen wechselseitigen Beziehungen sind zu berücksichtigen. Wie
die Beschwerde dazu selbst anführt, erklärt Teil A Nr 3 Buchst d DBuchst ee Satz 2 VMG es bei
leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht für gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen, schließt dies andererseits aber
auch nicht ausdrücklich aus.
Die maßgeblichen VMG geben damit in Teil A Nr 3 Buchst d DBuchst ee einen allgemeinen Fingerzeig
für die von der Beschwerde thematisierte mögliche Auswirkung leichter Funktionsstörungen auf den
Gesamt-GdB. Im Übrigen verweisen sie für die Klärung der Frage nach dem Verhältnis verschiedener
Einzel-GdB, welche die Beschwerde thematisiert, maßgeblich gerade auf die Umstände des
Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund legt die Klägerin nicht substantiiert dar, welche fallübergreifende
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich gleichwohl stellen könnte. Vielmehr wendet sie sich
im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in ihrem
Rechtsstreit. Damit kann sie aber von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung darlegen (vgl
Senatsbeschluss vom 19.12.2019 - B 9 SB 38/19 B mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4
Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.